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Frau sitzt mit skeptischem Blick vor ihrem Notebook.

Fachkräfte-Einwanderungsgesetz

Am 1. März war es soweit: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat in Kraft. Doch worum geht es dabei eigentlich? Wer darf einwandern? Wer nicht? Und zu welchen Bedingungen? 

Generell soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Einwanderung qualifizierter Beschäftigter aus Drittstaaten erleichtern. Sie müssen eine anerkannte Qualifikation und einen inländischen Arbeitsvertrag vorweisen. Damit können sie in allen Berufen in Deutschland arbeiten, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Richtig neu daran ist nur, dass die Beschränkung auf sogenannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, wegfällt.

ver.di und der DGB haben schon oft darauf hingewiesen, dass der sogenannte Fachkräftemangel in vielen Branchen in der Regel selbstverschuldet ist. Miese Arbeitsbedingungen, schlechte Bezahlung und fehlende gesellschaftliche Anerkennung führen dazu, dass viele Menschen in diesen Berufen nicht (mehr) arbeiten wollen.

In den letzten Jahren wurde immer noch zu wenig in die soziale Infrastruktur und in die Förderung gesellschaftlich benachteiligter Gruppen investiert. Dazu zählen insbesondere Frauen, Erwerbslose, aber auch eingewanderte Menschen.

Insbesondere nach Deutschland geflüchtete Menschen werden durch die Aufenthaltsgesetze immer noch Steine in den Weg gelegt, wenn es um den Zugang zum Arbeitsmarkt geht. Auch das Gesetz zur Beschäftigungsduldung für abgelehnte Asylsuchende hilft in den allermeisten Fällen nicht weiter, weil es zu bürokratisch und nicht weitreichend genug ist.

Hier noch mal die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Überblick:  

  • Fachkräfte aus Drittstaaten müssen eine anerkannte Qualifikation und einen inländischen Arbeitsvertrag vorweisen. Damit können sie in allen Berufen arbeiten, für die sie qualifiziert sind. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Zustimmungserteilung durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt nach wie vor erhalten. Wenn der Arbeitgeber nachweislich ausbeuten will, wird die Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit verweigert.
  • Zukünftig ist ein auf sechs Monate befristeter Aufenthalt möglich, um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu suchen. 
  • Der Aufenthalt zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen wird erweitert. Das gilt für Drittstaatsangehörige, die im Ausland eine Berufsbildung abgeschlossen haben.
  • Falls der Aufenthaltstitel erstmalig nach Vollendung des 45. Lebensjahres erteilt wird, muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen. Ausnahme: Es kann ein Nachweis über eine eigene private Altersversorgung vorgelegt werden.

Wie viele Menschen werden die neue Gesetzeslage für sich nutzen können?

Migrationsforschende sagen, dass die Hürden zu hoch sind. Denn Menschen können nur einwandern, wenn ihre Berufsausbildungen gegenüber deutschen Abschlüssen als gleichwertig anerkannt werden. Diese Anerkennung kann aufgrund der Einzigartigkeit und der besonderen Anforderungen des dualen deutschen Ausbildungssystems scheitern. Das hat zur Folge, dass die Beschäftigten immer wieder ausreisen müssenund dieses Risiko würden wahrscheinlich viele von ihnen nicht eingehen wollen.

Ein weiteres Problem ist die Überlastung der deutschen Behörden im Ausland, die für die Vergabe der Visa zuständig sind. Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, hierfür zusätzliches Personal einzustellen. Außerdem sind die Hürden für zu erbringende Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse zu hoch. Ein Beispiel dafür ist das Niveau B2 für die Einreiseerlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche.

Einfallstore für Ausbeutung… 

Vermittlungsagenturen spielen in vielen bekannten Fällen der Erwerbsmigration eine zweifelhafte Rolle. So werden teils hohe Gebühren für die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung verlangt. Auch die Wohn- und Arbeitsbedingungen sind oft menschenunwürdig.

Zusätzlich werden über Vertragsstrafen im Falle vorzeitiger Kündigungen Abhängigkeiten geschaffen. Hier fehlen eindeutig klare Haltelinien durch den Gesetzgeber! Wenn sich die Menschen für Vermittlungsgebühren erst einmal verschulden und dann jede Arbeit unter den schlechtesten Bedingungen annehmen müssen, macht sich der Gesetzgeber mitverantwortlich für ausbeuterische Arbeitsverhältnisse.

… und Abhängigkeit

Erpresserischen Arbeitsbedingungen wird Tür und Tor geöffnet, wenn die Aufenthaltsgenehmigung der Beschäftigten für mehrere Jahre an einen Arbeitsplatz gebunden ist. Die Frage ist: Wie werden Ausländerbehörden mit einem Verlust des Arbeitsplatzes umgehen? Erhalten die Beschäftigten dann einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche oder fallen sie in den Status der Duldung und werden somit ausreisepflichtig?

Herausforderungen für betriebliche Interessenvertretungen

Mit dem neuen Gesetz wurde auch der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (bis zu 18 Monate) für die Durchführung einer Qualifikationsmaßnahme eingeführt. Diese muss für die Anerkennung erforderlich sein. Außerdem kann eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche ausgeübt werden.

Dabei ergeben sich viele Fragen für die Mitbestimmungsmöglichkeiten von Personal- und Betriebsräten: Welchen Status haben Geflüchtete in Probearbeitsverhältnissen? Welche Formen der Freistellung und Unterstützung erhalten sie bei Sprachkursen? Migration bedeutet für viele gut ausgebildete Menschen oft immer noch berufliche Dequalifizierung. Hier muss im Interesse aller gegengesteuert werden!

Fazit

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt leider nicht viel Neues. Es fehlen immer noch Regelungen, die eine dauerhafte Einwanderung erleichtern. Stattdessen soll nur der kurzfristige Arbeitskräftebedarf von Unternehmen gedeckt werden. Für Einwandernde bestehen weiterhin hohe Hürden und unsichere Perspektiven.

Weil die Aufenthaltsgenehmigung strikt an den konkreten Arbeits- oder Ausbildungsplatz gebunden ist, kann eine Kündigung zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer führen.

Die von ver.di und den DGB-Mitgliedsgewerkschaften geforderten Verbesserungen der Teilhabechancen von Eingewanderten fehlen (siehe sopoaktuell Nr. 275). Doch gerade von ihren Chancen auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe kann es abhängen, ob sich die gewünschten Fachkräfte für eine Migration nach Deutschland entscheiden.

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